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Hausdurchsuchung Österreich – Welche Rechte habe ich?

Polizist steht vor der Haustüre für eine Hausdurchsuchung
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Eine Hausdurchsuchung in Österreich dient der Aufklärung von Straftaten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. Dabei kann es sich grundsätzlich um jede Art von Straftat handeln, wie z.B. Betrug, Diebstahl, Erpressung, Bilanzfälschung, Geldwäsche etc. Die Hausdurchsuchung ist in den §§ 119ff der Strafprozessordnung geregelt, welche die Rechtsgrundlage für eine rechtmäßige Hausdurchsuchung  bildet. 

In diesem Beitrag wollen wir alle wichtigen Fragen zur Hausdurchsuchung beantworten, wie z.B. Was genau ist eine Hausdurchsuchung? Wann werden Hausdurchsuchungen durchgeführt? Welche Voraussetzungen braucht es für eine Hausdurchsuchung iSd StPO? Welche Rechte und Pflichten hat man als Betroffener bei einer Hausdurchsuchung?

  • Die Hausdurchsuchung dient der Aufklärung von Straftaten
  • Die Maßnahme der Hausdurchsuchung ist in der Strafprozessordnung geregelt (§§ 119ff StPO)
  • Die Hausdurchsuchung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden, insbesondere das Vorliegen eines begründeten Verdachts einer Straftat
  • Ist Gefahr im Verzug, so kann die Kriminalpolizei auch ohne vorangehende Anordnung und Bewilligung der Staatsanwaltschaft Durchsuchungen vornehmen..
  • Beweismittel, die bei Hausdurchsuchungen gefunden werden, können sichergestellt oder beschlagnahmt werden
Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter einer Hausdurchsuchung?

Eine Hausdurchsuchung in Österreich ist die Durchsuchung einer Wohnung, anderen Räumlichkeiten, wie z.B. ein Gewerberaum, Wirtschaftsraum oder Betriebsraum oder Gegenständen. Allerdings darf eine Hausdurchsuchung nur stattfinden, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. 

Dabei muss die Hausdurchsuchung geeignet sein, Gegenstände oder auch Personen zu finden, die für die Klärung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts sowie die Einleitung ein Strafverfahrens wichtig sind.

In welchen Fällen wird eine Hausdurchsuchung durchgeführt?

Hausdurchsuchungen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht,

  • dass sich darin eine eines Strafvergehens oder Finanzvergehens verdächtige Person befindet oder
  • dass sich in den Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die verfallen können oder
  • dass sich Gegenstände in den Räumlichkeiten befinden, die in einem Strafverfahren oder Finanzstrafverfahren als Beweismittel wichtig sein können.

Hinweis:

Eine Hausdurchsuchung darf nicht durchgeführt werden, wenn ein Verdacht auf eine bloße Finanzordnungswidrigkeit vorliegt.

Welche Voraussetzungen müssen für eine rechtmäßige Hausdurchsuchung vorliegen?

  • Eine Hausdurchsuchung iSd StPO darf von der Staatsanwaltschaft nur bei Vorliegen einer gerichtlichen Bewilligung angeordnet werden.
  • Dabei muss die Anordnung sowie auch die Bewilligung dem Betroffenen sofort bei Beginn der Hausdurchsuchung oder spätestens  innerhalb der nächsten 24 Stunden zugestellt werden. Ist der Betroffene nicht anwesend, so wird der Bescheid hinterlegt.
  • Außerdem ist eine Hausdurchsuchung im Normalfall nur nach einer vorausgegangenen Vernehmung des Hausbewohners erlaubt. Dabei wird dieser im Vorhinein zur freiwilligen Herausgabe des Gesuchten aufgefordert.
  • Bei Gefahr in Verzug ist auch ein mündlicher Befehl zur Durchsuchung rechtswirksam. Jedoch muss eine Ausfertigung des Befehls innerhalb von 24 Stunden zugestellt werden.
  • Bei Gefahr in Verzug ist auch ein mündlicher Befehl rechtswirksam. Jedoch muss eine Ausfertigung des Befehls innerhalb von 24 Stunden zugestellt werden.
  • In Ausnahmefällen kann eine Hausdurchsuchung auch ohne Befehl durchgeführt werden. Dabei müssen dem Betroffenen die Gründe der Hausdurchsuchung  und die Gründe für eine Annahme von Gefahr in Verzug mündlich mitgeteilt werden. Diese müssen später in einer Niederschrift festgehalten werden.

Die Rechte und Pflichten eines Betroffenen bei der Hausdurchsuchung

Bei der Durchführung einer Hausdurchsuchung  hat ein Betroffener verschiedene Rechte und Pflichten, die zu beachten sind.

Die Rechte des Betroffenen bei der Hausdurchsuchung

Über das Ergebnis einer Hausdurchsuchung müssen die Behörden ein Protokoll erstellen. Dabei kann der Betroffene sofort zu Beginn der Hausdurchsuchung oder innerhalb der nächsten 24 Stunden verlangen, eine Bescheinigung über die durchgeführte Hausdurchsuchung zu bekommen. Darin sind auch die Gründe und das Ergebnis zu nennen.

Außerdem kann der Betroffene verlangen, dass bis zu zwei weitere Vertrauenspersonen bei der Durchsuchung anwesend sind. Diese dürfen jedoch nicht ebenfalls unter Straftatverdacht stehen. Für den Fall, dass ein Betroffener nicht selbst Wohnungsinhaber ist, kann auch der eigentliche Wohnungsinhaber bei der Hausdurchsuchung ohne Anwesenheit des Betroffenen eine weitere Vertrauensperson hinzuziehen.

Hinweis:

Das Recht auf die Hinzuziehung einer Vertrauensperson steht auch einem Mitbewohner des Wohnungsinhabers zu. Dabei muss mit der Hausdurchsuchung gewartet werden, bis die Vertrauensperson eingetroffen ist.

Eine Hausdurchsuchung ist grundsätzlich schonend durchzuführen. Dabei sind vermeidbares Aufsehen, Störungen und Belästigungen zu unterlassen. Außerdem muss dem Betroffenen vor der Hausdurchsuchung die Gelegenheit gegeben werden,  das Gesuchte freiwillig herauszugeben oder den Anlass für die Hausdurchsuchung selbst zu beseitigen. Jedoch gilt dies nicht, wenn Gefahr im Verzug ist.

Die Pflichten eines Betroffenen bei einer Hausdurchsuchung

Grundsätzlich ist der Inhaber einer Räumlichkeit, die zu durchsuchen ist, aufzufordern, der Hausdurchsuchung beizuwohnen.Dabei ist er auch verpflichtet, den durchsuchenden Personen auf Anfrage Räume und Behältnisse zu öffnen und die dort verwahrten Gegenstände vorzuweisen.  

Für den Fall, dass der Inhaber der Räumlichkeit nicht anwesend sein kann, so wird ein erwachsenes Familienmitglied des Inhabers oder auch eine andere erwachsene Person aufgefordert, der Hausdurchsuchung beizuwohnen. 

Sollte der Betroffene die Öffnung von Räumen oder Behältnissen verweigern, können die ausführenden Personen im Rahmen ihrer Amtshandlung diese auch selbst öffnen oder von anderen Personen öffnen lassen.

Der Abschluss und das Ergebnis der Hausdurchsuchung

Bei einer Hausdurchsuchung werden die gesuchten und gefundenen Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt. Weitere Beweise, die auf eine Finanzstraftat hinweisen, werden nur dann beschlagnahmt, wenn Gefahr in Verzug ist. Für den Fall, dass nichts Verdächtiges gefunden wurde, können der Betroffene und andere Beteiligte eine Bestätigung verlangen, die feststellt, dass nichts gefunden wurde.

Gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl kann ein Betroffener das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Hierbei entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates über die Angemessenheit der Beschwerde.

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