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Opferrechte und Opferhilfe in Österreich

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Redaktion Strafrecht24
Verteiger sitzt mit Mandantin im Gerichtssaal
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Wenn man Opfer einer Straftat wird und vielleicht sogar verletzt wurde, weiß man meist nicht, welche Opferrechte man in Anspruch nehmen kann und wo man Opferhilfe findet. 

Jedoch ist es wichtig zu wissen, welche Opferrechte wo einzufordern sind und wie man sich auch juristisch wehren kann. 

Deshalb wollen wir in diesem Beitrag alles Wichtige zu Opferrechten und auch der entsprechenden Opferhilfe zusammentragen und die verschiedenen Abläufe darstellen.

Inhaltsverzeichnis

Was versteht das österreichische Recht unter einem Opfer?

Im österreichischen Recht findet sich in der Strafprozessordnung eine Opfer Definition, die insbesondere drei Hauptgruppen von Opfern unterscheidet:

 

Das besonders betroffene Opfer nach § 65 Z1lita stopp

Hierbei ist eine Person gemeint, die eine vorsätzlich begangene Straftat erfahren hat. Dabei hat sie entweder Gewalt erfahren oder war einer gefährlichen Drohung ausgesetzt. 

Außerdem gilt dies für Personen, die in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden oder ihre persönliche Abhängigkeit wurde für eine Straftat ausgenutzt. Hierbei ist immer vorausgesetzt, dass die Straftat mit Vorsatz begangen wurde, jedoch ist nicht vorausgesetzt, dass tatsächlich auch ein Schaden entstanden ist.   

Deshalb werden in dieser Definition neben Delikten gegen Leib und Leben auch gewisse Eigentumsdelikte (z. B. Raub) oder auch Stalking, Freiheitsentzug und ähnliche Delikte erfasst.

Besondere Angehörige einer Person, deren Tod durch eine Straftat verursacht wurde nach § 65 Z1 lit b StPO

Hierbei sind z. B.  Ehepartner, Lebenspartner sowie nahe Verwandte wie Bruder oder Schwester oder Unterhaltsberechtigte einer Person gemeint, die durch eine Straftat ums Leben kam. 

Zusätzlich kann es sich auch um Angehörige handeln, die Zeuge der Straftat geworden sind. Hierbei spielen für diese Opfergruppe auch Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Straftat keine Rolle.

Weitere Personen, die entweder unmittelbar oder mittelbar einen vermögensrechtlichen oder immateriellen Schaden erlitten haben durch die Straftat nach § 65 Z1 lit c StPO

Hierbei versteht man im Strafrecht alle Personen, die durch eine Straftat entweder einen Schaden erlitten haben oder anderweitig in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt wurden. 

Dabei kann es sich um jede Art von strafrechtlich geschützten Rechtsgütern handeln, um die Stellung eines Opfers im Strafverfahren zu erlangen.

Welche Opferrechte sieht das Gesetz für ein Opfer einer Straftat vor?

Als Opfer einer Straftat weiß man meist nicht, welche Opferrechte StGB man hat und welche Opferhilfe auch zur Verfügung steht. 

Dabei gibt es meist auch wenig Wissen darüber, welche Folgen z. B. eine Strafanzeige hat und wie eine Gerichtsverhandlung abläuft. Außerdem stehen auch viele Opfer in ihrem Umfeld unter hohem Druck, besonders wenn die Gewalt in der Familie stattgefunden hat. 

Deshalb sollte man die Opferrechte Österreich sehr genau kennen und auch die Möglichkeiten zur Opferhilfe nutzen.

Generelle Opferrechte in einem Strafprozess

Bringt man als Opfer eine Straftat zur Anzeige, muss man wissen, dass grundsätzlich sehr viele Rechte dabei geschützt sind. Deshalb gelten insbesondere für Opfer der 1. und 2. Kategorie in einem Strafverfahren folgende Opferrechte, denen man sich bewusst sein sollte:

  • Die generellen Persönlichkeitsschutzrechte, wie das Recht auf Achtung der persönlichen Würde.
  • Eine Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit: Hierbei ist diese immer bei Opfern von Sexualstraftaten gegeben, bei minderjährigen Opfern und bei Opfern von Gewalt in Wohnungen. Zusätzlich kann diese auch bei anderen Opfern festgestellt werden, in Abhängigkeit vom Alter, der psychischen und physischen Verfassung des Opfers und den Umständen der Straftat.
  • Die Rechte auf Belehrung, Information, sowie eine garantierte Kommunikation: Hierzu gehören Informationen über den Inhalt und den Fortschritt des Verfahrens, ein Recht auf Akteneinsicht und auch ein Recht auf Übersetzungshilfen. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung der Sicherheitsbehörden, Gerichte und auch der Staatsanwaltschaft, das Opfer aktiv zu informieren.
  • Weitreichende Verfahrens- und Beteiligungsrechte: Hierbei ist die Teilnahmean Vernehmungen und an der Hauptverhandlung gemeint sowie auch eine Teilnahme an einer evtl. Tatortrekonstruktion. 
  • Das Recht auf einen Fortführungsantrag nach § 195 StPO: Hierbei kann ein Opfer in bestimmten Fällen die Fortführung eines Verfahrens verlangen, das von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde.
  • Eine Kostenerstattung: Dabei kann das Opfer Anspruch auf eine kostenlose psychosoziale und/oder juristische Prozessbegleitung haben. Ferner kann ggf. eine Verfahrenshilfe beantragt werden, wenn sich das Opfer als Privatbeteiligter am Prozess beteiligt.
  • Das Recht auf eine Entschädigung: Hierbei kann sich ein Opfer einer Straftat mit einer Privatbeteiligung am Strafprozess beteiligen und dabei seine Schadenersatzansprüche geltend machen. Für den Fall, dass es sich um eine vorsätzliche Gewalttat handelt, kann auch eine staatliche Entschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz in Frage kommen.

Zusätzliche Opferrechte bei besonders schutzbedürftigen Opfern

Wird bei einem Opfer eine besondere Schutzbedürftigkeit festgestellt, stehen diesem besondere zusätzliche Opferrechte zu.

Hierbei kann ein besonders schutzbedürftiges Opfer z. B. einfordern, bei einem Ermittlungsverfahren von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden. 

Außerdem kann ein solches Opfer auch verlangen, im Ermittlungsverfahren besonders schonend vernommen zu werden. 

Ferner müssen auch die Gerichte, Staatsanwälte und die Kriminalbeamten ein schutzbedürftiges Opfer darüber informieren, wenn ein Täter freigelassen wurde oder fliehen konnte.

Klagerechte als Opferrechte im Strafprozess

Dem Opfer einer Straftat stehen im Strafprozess gewisse eigene Klagerechte zu, durch die es seine Ansprüche geltend machen kann.

Hierbei gibt es die Möglichkeit zu einer Privatbeteiligung am Strafprozess. Dabei kann ein Opfer als Privatbeteiligter dann direkt im Strafprozess seine Ansprüche auf Schadenersatz oder auch Schmerzensgeld geltend machen kann. 

Hierbei soll die Privatbeteiligung am Strafverfahren eine Entschädigung des Opfers direkt durch den Prozess erreichen.

Für den Fall, dass man Opfer einer Straftat geworden ist, die jedoch nicht von Amts wegen in einem Strafprozess verfolgt wird, kann ein Opfer selbst eine Privatanklage oder einen Antrag auf die Einleitung eines Hauptverfahren bei Gericht einbringen.

Ferner ist im Rahmen der Klagerechte auch das Opferrecht vorgesehen, dass ein Opfer mit Privatbeteiligung am Prozess, diesen durch eine Subsidiarklage aufrechterhalten kann. Dabei spielt das eine Rolle, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückgezogen hat.

Die Prozessbegleitung als Opferrecht im Strafprozess

Für den Fall, dass man als Opfer einer Straftat über eine Strafanzeige und einen Strafprozess gegen den Schädiger anstrebt, hat man als Opfer der oben genannten Opfertypen 1 + 2 ggf. auch Anspruch auf eine Prozessbegleitung. Dabei kann diese sich als psychosoziale oder aber auch juristische Prozessbegleitung gestalten.

Hierbei können professionelle Prozessbegleiter ein Opfer sowohl bei den psychischen Belastungen unterstützen als auch eine wirksame Hilfe bei der juristischen Begleitung eines Strafverfahrens leisten. 

Dabei können Prozessbegleitungseinrichtungen wichtige Hilfe leisten. Hierbei können sie nicht nur zu den eigenen Rechten und Möglichkeiten informieren, sondern auch bei polizeilichen Vernehmungen und gerichtlichen Verfahren begleiten. 

Dabei wird Ihnen dann auch ein erfahrener Anwalt für Strafrecht zur Seite gestellt. Jedoch beschränkt sich die Prozessbegleitung nicht nur auf die strafrechtliche Verfolgung eines Täters oder Gefährders. 

Zusätzlich wird ihnen auch in Bezug auf Schadenersatzansprüche oder Schmerzensgeld ein spezialisierter Rechtsanwalt für Strafrecht zur Seite stehen. Nehmen Sie hierzu Kontakt auf mit einem geprüften Juristen für Strafrecht unter strafrecht24.at.

Opferhilfe in Ergänzung zu den Opferrechten in einem Strafverfahren

Neben verschiedenen Opferschutz– und Beratungseinrichtungen existieren in Österreich auch weitere Gesetze und Bestimmungen, die im Rahmen der Opferhilfe als Opferrecht genutzt werden können. 

Hierbei sind neben dem Verbrechensopfergesetz auch das Gewaltschutzgesetz und die Entschädigungsvorschüsse durch den Bund zu nennen.

Das Verbrechensopfergesetz

Wenn man Opfer einer vorsätzlich begangenen Straftat geworden ist und dabei eine Körperverletzung oder anderweitige Gesundheitsschädigung erlitten hat, kann man ggf. eine staatliche Hilfe für Heilung und Therapie in Anspruch nehmen. 

Hierbei steht dies für Behandlungen und Therapien zur Verfügung, die nicht von der Sozialversicherung übernommen werden. Dabei steht dieses Recht allen Personen in Österreich zu, die sich zum Tatzeitpunkt rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben.

Außerdem können diese staatlichen Hilfeleistungen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn durch eine entsprechende Straftat eine Person getötet wurde, die für den Unterhalt einer anderen Person zu sorgen hatte.

Dabei sind entsprechende Hilfeleistungen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen. Jedoch sind diese Leistungen teilweise an Fristen gebunden und deshalb sollte man bei der Beantragung nicht allzu viel Zeit verstreichen lassen.

Der Entschädigungsvorschuss durch den Bund

Für den Fall, dass eine Unterstützung nach dem Verbrechensopfergesetz im konkreten Fall nicht in Frage kommt, kann man im Anschluss an ein Strafverfahren evtl. einen Entschädigungsvorschuss des Bundes in Anspruch nehmen. 

Dabei ist dies dann möglich, wenn ein Täter in einem Prozess zu einem Schadenersatz an ein Opfer verpflichtet wurde und dieser nicht direkt geleistet werden kann. 

Hierbei kann man sich direkt an das Strafgericht wenden, das den Täter zu diesem Schadenersatz verpflichtet hat. Dabei wird dieses dann prüfen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und dabei insbesondere auch die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Opfers in Betracht ziehen.

Das Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz soll in erster Linie Frauen und auch Kinder schützen, die von Ehepartnern oder im Haus lebenden Personen entweder bedroht werden oder Gewalt erfahren. 

Dabei wirkt das Gewaltschutzgesetz ganz unabhängig von einer Anzeige oder einem Strafverfahren. Hierbei kann ein Opfer häuslicher Gewalt oder auch anderweitiger Bedrohung sowohl polizeiliche als auch zivilrechtliche Maßnahmen in Anspruch nehmen, um sich zu schützen.

Dabei sieht das Gewaltschutzgesetz insbesondere ein Betretungs- und Annäherungsverbot vor. 

Außerdem existieren verschiedene einstweilige Verfügungen, die einem Gefährder auferlegen können, die gemeinsame Wohnung nicht mehr zu betreten oder ein Kontaktverbot einzuhalten.

Opferhilfeeinrichtungen in Österreich

Um sich als Opfer einer Straftat zu orientieren, Beratung zu finden oder auch Schutz, kann man in Österreich eine Reihe von Opferberatungs- und Schutzeinrichtungen kontaktieren. 

Dabei haben sich die meisten Institutionen auf bestimmte Opfertypen spezialisiert. Im Folgenden wollen wir einige wichtige Einrichtungen nennen:

  • Die Interventionsstellen bzw. Gewaltschutzzentren Österreich: Hierbei sind diese Einrichtungen auf die Unterstützung von Opfer von häuslicher Gewalt spezialisiert. Dabei sind sie gesetzlich anerkannte Opferschutzeinrichtungen, die sehr eng mit Justiz und Exekutive zusammenarbeiten.
  • Die Frauenberatungsstellen und – notrufe: Sie helfen Frauen in Problemfamilien und bei sexueller Gewalt oder Vergewaltigung
  • Die Kinderschutzeinrichtungen: Diese helfen insb. Kindern und Jugendlichen, jedoch auch Erwachsenen, die als Kinder Gewalt erfahren haben.
  • Die Männerberatungsstellen: Sie bieten Männern, die von Gewalt bedroht sind, eine Hilfestellung
  • Der weisse Ring: Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Opferschutzeinrichtung für Opfer aller Straftaten sowie auch für Angehörige, die durch eine Straftat eine nahestehende Person verloren haben.

Wie kann ein Anwalt für Strafrecht Opferrechte schützen und bei der Opferhilfe unterstützen?

Wenn man Opfer einer Straftat geworden ist, ist der Gang zu einem spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu empfehlen. 

Dabei kann dieser den individuellen Fall prüfen, ggf. Opferschutzeinrichtungen empfehlen und auch die strafrechtliche Verfolgung des Schädigers in die Wege leiten. Hierbei kann z. B. die Anzeige formulieren und das Strafverfahren anstoßen. 

Außerdem kann er seinen Mandanten bei einem polizeilichen Ermittlungsverfahren zur Seite stehen und ihn auch in einem Strafprozess vertreten. 

Ferner kann er beraten, welche Gesetzesgrundlagen im individuellen Fall anwendbar sind und welche Opferrechte in Anspruch genommen werden können. 

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