Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren
Mit einem Privatbeteiligtenanschluss in einem Strafverfahren, kann ein Opfer einer Straftat bereits im Strafverfahren privatrechtliche Ansprüche geltend machen.
Dabei kann z. B. der Privatbeteiligtenanschluss eines Geschädigten infolge einer Körperverletzung sinnvoll sein, wenn er Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend machen will.
Deshalb wollen wir in diesem Beitrag alle wichtigen Informationen zum Privatbeteiligtenanschluss zusammentragen und dabei auch wichtige Fragen beantworten, wie z. B.: Was versteht man genau unter einem Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren?
Wie formuliert das Gesetz die Privatbeteiligter Definition? Was ist ein Privatbeteiligtenvertreter? Wann spricht man von einem Privatbeteiligtenzuspruch Strafverfahren?
Was bedeutet der Privatbeteiligungsanschluss?
Will man die Frage nach einer Privatbeteiligung beantworten, muss man zunächst zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten unterscheiden.
Die Unterscheidung zwischen Strafrecht und Zivilrecht in Österreich
Vor den Zivilgerichten werden gerichtliche Streitigkeiten zwischen privaten Personen geregelt. Dabei regeln diese insbesondere Schadenersatzansprüche und materielle Entschädigungen in Streitfällen.
Hierbei kann es sich um alle Ansprüche handeln, die z. B. von Versicherungen eingefordert werden und die keine strafrechtliche Relevanz haben.
Für den Fall, dass es sich jedoch um eine Straftat handelt, wird diese bei hinreichendem Verdacht von einem Strafgericht behandelt.
Dabei kann es sich z. B. um eine Körperverletzung, eine gefährliche Drohung, Betrug oder ähnliches handeln. Hierbei wird dann von einem Staatsanwalt Anzeige erhoben gegen einen potentiellen Täter. Ferner entscheidet ein Strafrichter in einem Strafverfahren über die Schuld des Täters und seine Strafe.
Deshalb wird im Allgemeinen vor einem Zivilgericht nicht über Straftaten entschieden und vor einem Strafgericht nicht über Zivilangelegenheiten entschieden.
Der Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren als Ausnahme der Teilung von Strafrecht und Zivilrecht
Eine Privatbeteiligung eines Opfers einer Straftat an einem Strafverfahren stellt eine Ausnahme von der Trennung zwischen Zivilrecht und Strafrecht dar. Dabei ist diese im § 67 der Strafprozessordnung geregelt.
Hierbei entscheidet ein Strafrichter im Rahmen des Verfahrens auch über die privatrechtlichen Ansprüche des Opfers, die durch eine Straftat entstanden sind. Dabei kann ein privatrechtlicher Anspruch, z. B. ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Sachbeschädigungen sein, ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einer Körperverletzung oder auch die Zurückgabe einer gestohlenen Sache sein.
Hierbei kann ein Opfer den Privatbeteiligungsanschluss im Strafverfahren freiwillig beantragen, wenn sich aus der erfahrenen Straftat tatsächlich ein privatrechtlicher Anspruch ergibt.
Dabei wird ein Opfer zum Privatbeteiligten durch eine einfache Erklärung bei der Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei, ggf. auch bei Gericht, wenn bereits Anklage gegen den Täter erhoben wurde.
Allerdings muss man diese Erklärung bis zum Abschluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung abgeben.
Dabei sollte man die Erklärung zum Privatbeteiligtenanschluss möglichst früh abgeben, idealerweise schon bei der Erstattung einer Anzeige. Hierbei entstehen dem Opfer der Straftat keine Kosten durch die Erklärung des Privatbeteiligtenanschluss.
Deshalb kann durch einen Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren ein Strafrichter dann auch über die privatrechtlichen Ansprüche des Opfers entscheiden, obwohl diese normalerweise vor einem Zivilgericht hätten geltend gemacht werden müssen.
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Welche besonderen Rechte hat ein Opfer einer Straftat durch den Privatbeteiligtenanschluss?
Die Privatbeteiligte Definition gibt dem Opfer zunächst alle Rechte, die andere Opfer auch haben. Jedoch stehen dem Privatbeteiligten darüber hinaus noch weitere Rechte zu.
Das Recht zur Aufnahme von Beweisen (Dokumente, Zeugen, Fotos, Gutachten etc.) zu beantragen
Dabei meint dies das Recht, schon im Ermittlungsverfahren Beweise zu beantragen. Deshalb ist es auch empfehlenswert, dass man bereits bei der Anzeigenerstattung die Erklärung zum Privatbeteiligungsanschluss abgibt.
Für den Fall, dass einem Beweisantrag nicht stattgegeben wird, hat man das Recht, darüber eine gerichtliche Entscheidung zu verlangen.
Ein Recht als Subsidiarankläger eine Anklage aufrecht zu erhalten, für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt
Außerdem kann man als Privatbeteiligter eine Anklage aufrechterhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Jedoch besteht diese Möglichkeit dann nicht, wenn der Staatsanwalt nach einer diversionellen Erledigung des Verfahrens zurücktritt.
Für den Fall, dass man als Privatbeteiligter eine Anklage aufrecht erhält, wird man dadurch zum Subsidiarankläger.
Jedoch kann hierbei das Opfer die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, wenn der Täter nicht schuldig gesprochen wird.
Deshalb ist in solchen Fällen eine rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht unbedingt zu empfehlen.
Recht auf Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht
Für den Fall, dass das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird, hat man als Opfer das Recht, einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens zu stellen. Dabei kann man darlegen, warum die Einstellung des Verfahrens unrechtmäßig ist. Außerdem können dabei auch neue Beweise oder Tatsachen angeführt werden, die eine neue Beurteilung möglich machen.
Dabei ist jedoch eine Frist von 14 Tagen zu beachten, nachdem man von der Einstellung des Verfahrens Kenntnis erlangt hat. Ferner sollte man auch in solchen Fällen die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts für Strafrecht in Anspruch nehmen.
Für den Fall, dass ein Verfahren durch einen Gerichtsbeschluss eingestellt wurde, kann man als Opfer mit Privatbeteiligtenanschluss eine Beschwerde beim Rechtsmittelgericht gegen diesen Beschluss einlegen.
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Das Recht, Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche zu erheben
Zusätzlich kann man als Privatbeteiligter Berufung einlegen, wenn über die privatrechtlichen Ansprüche nicht entschieden wurde.
Jedoch muss man, für den Fall, dass der Beschuldigte freigesprochen wurde, auf dem Zivilrechtsweg die privatrechtlichen Ansprüche einklagen.
Jedoch ist die Berufung wegen privatrechtlichen Ansprüchen dann möglich, wenn der Beschuldigte verurteilt wurde und die eigenen Ansprüche im Strafverfahren hätten festgestellt werden können, aber nicht wurden.
Weitere Rechte als Opfer mit Privatbeteiligtenanschluss
Ferner hat man darüber hinaus das Recht zur Hauptverhandlung geladen zu werden. Außerdem kann man dabei Angeklagte, Zeugen und auch Sachverständige befragen oder Beweisanträge stellen.
Zusätzlich kann man am Ende des Verfahrens die eigenen Ansprüche vortragen und dazu Begründungen abgeben.
Für den Fall, dass man als Privatbeteiligter zu einer Verhandlung geladen wird, dann muss man dieser Ladung nicht Folge leisten. Jedoch hat ein Gericht auch in diesem Fall über bereits bezifferte Ansprüche zu entscheiden.
Allerdings sollte man diese Ladung als Privatbeteiligter nicht mit einer Ladung als Zeuge verwechseln. Dabei hat man als geladener Zeuge immer die Verpflichtung, bei einer Verhandlung zu erscheinen.
Wann haben Opfer durch den Privatbeteiligtenanschluss Ansprüche, die sie im Strafverfahren geltend machen können?
Um zivilrechtliche Ansprüche wie Schadenersatz oder Schmerzensgeld im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Schaden und zivilrechtliche Anspruch muss klar nachvollziehbar sein und auch bis zum Abschluss des Beweisverfahrens beziffert werden.
- Dabei muss der Anspruch auf einen Schadenersatz auf einfachem Wege feststellbar sein.
- Ferner muss der Täter schuldig gesprochen werden im Strafverfahren
Für den Fall, dass nur einer der drei Punkte nicht erfüllt ist, können die Ansprüche nur vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden.
Dabei wird dann vom Strafrichter bei der Urteilsverkündigung auf den Zivilrechtsweg verwiesen für die privatrechtlichen Ansprüche.
Hierbei sollte man gut beraten sein in der Vorgehensweise, da zivilrechtliche Ansprüche einer Verjährung unterliegen.
Wie kann ein Anwalt für Strafrecht beim Privatbeteiligtenanschluss helfen?
Für den Fall, dass man selbst juristischer Laie ist, ist es zumeist schwierig, die Möglichkeiten als Privatbeteiligter richtig einzuschätzen. Dabei kann in manchen Fällen eine juristische Prozessbegleitung beantragt werden, die dann die Möglichkeiten der Privatbeteiligung überprüfen kann.
Jedoch ist eine juristische Prozessbegleitung nicht in allen strafrechtlichen Fällen möglich und als Opfer einer Straftat sollte man dann die Beratung eines Anwalts für Strafrecht in Anspruch nehmen.
Für den Fall, dass man als Opfer die finanziellen Mittel für einen privaten Anwalt nicht aufbringen kann, kann man eine Verfahrenshilfe beantragen.
Dabei kann ein Anwalt für Strafrecht z. B. richtig einschätzen, ob im individuellen Fall ein Privatbeteiligtenanschluss am Strafverfahren aussichtsreich ist. Außerdem ist dieser auch in der Lage, die Höhe der Schadenersatzansprüche richtig abzuschätzen und auch ein evtl.
Schmerzensgeld vorab im Anspruch richtig einzuordnen. Ferner kann ein Anwalt für Strafrecht als Privatbeteiligtenvertreter am Verfahren teilnehmen und die Interessen seines Mandanten bestmöglich durchsetzen.
Verfahrenshilfe bei einem Strafverfahren für das Opfer
Will man sich als Opfer einer Straftat mit einem Privatbeteiligtenanschluss am Strafverfahren beteiligen, kann man Verfahrenshilfe beantragen.
Hierbei ist die unentgeltliche Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Strafrecht gemeint. Dabei wird dies bewilligt, wenn man als Opfer die entsprechenden finanziellen Mittel nicht selbst aufbringen kann und eine anwaltliche Vertretung im Interesse einer Rechtspflege ist.
Hierbei wird darauf abgestellt, dass die juristische Unterstützung zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers notwendig ist um so auch ein nachfolgendes Zivilverfahren zu vermeiden.
Allerdings kommt bei minderjährigen Missbrauchsopfern immer eine juristische Prozessbegleitung in Frage und deshalb wird eine zusätzliche Verfahrenshilfe nur in Ausnahmefällen notwendig sein.