Üble Nachrede - Wie sollte ich reagieren?
Üble Nachrede genauso wie Verleumdung oder Beleidigung sind Bestandteil unseres Lebens und ereilen die meisten von uns irgendwann. Dabei kommt diesen Diffamierungen heute in Zeiten des Internets und der sozialen Medien eine besondere Bedeutung zu, da sie an Häufigkeit zunehmen und sich weiter verbreiten (Cybermobbing).
In diesem Artikel wollen wir die wichtigsten Fragen zum Thema Üble Nachrede in Österreich beantworten, wie z.B.: Was bedeutet Üble Nachrede genau? Wann wird die Üble Nachrede strafbar? Mit welchem Strafmaß ist bei Übler Nachrede zu rechnen? Wie unterscheidet man Üble Nachrede von Verleumdung? Wie kann ich mich gegen Üble Nachrede wehren?
- Üble Nachrede ist nach dem § 111 StGB eine strafbare Handlung gegen die Ehre..
- Üble Nachrede ist die Verbreitung falscher Behauptungen über eine Person, die ihr verächtliche Eigenschaften zusprechen oder sie in der Öffentlichkeit herabwürdigen.
- Das Strafmaß bei Übler Nachrede nach dem StGB kann bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe bzw. in Fällen weiter Verbreitung auch bis zu 12 Monaten Freiheitsstrafe betragen. Alternativ können Geldstrafen in Tagessätzen ausgesprochen werden.
- Üble Nachrede ist ein Privatanklagedelikt. Demnach wird es von der Staatsanwaltschaft nur verfolgt, wenn der Geschädigte eine Privatklage beim zuständigen Strafgericht einreicht.
- Bei der Privatklage ist Vorsicht geboten. Stellt sich die Privatklage wegen Übler Nachrede als falsch heraus oder ist sie nicht beweisbar, kann sich der Geschädigte selbst wegen Übler Nachrede strafbar machen.
Was bezeichnet man als Üble Nachrede?
Üble Nachrede kategorisiert das StGB als eine strafbare Handlung gegen die Ehre. Dies ist ein Fachbegriff des Strafgesetzbuches (StGB). Dabei spricht man vom Tatbestand der Üblen Nachrede immer dann, wenn jemand falsche Behauptungen über eine Person verbreitet. Diese müssen dabei dem Betroffenen eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung zuschreiben oder ihn in der Öffentlichkeit herabwürdigen.
Außerdem kann die Üble Nachrede sich auch auf ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten beziehen. Dabei muss die Üble Nachrede öffentlich geäußert werden und für Dritte wahrnehmbar werden, um strafbar zu sein. Jedoch ist eine derartige Behauptung nicht strafbar, wenn sie sich als richtig erweist.
Als Üble Nachrede bezeichnet man also Behauptungen über eine Person, die ihr
- eine verächtliche Eigenschaft bzw. Gesinnung oder
- ein unehrenhaftes Verhalten (z.B. Rechtsextremist) oder
- ein Verhalten gegen die guten Sitten
unterstellen, öffentlich geäußert werden und falsch sind.
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Wie wird Üble Nachrede bestraft?
Die Üble Nachrede iSd § 111 StGB ist nur dann strafbar, wenn sie für dritte Personen wahrnehmbar ist. Dabei muss das Opfer der Üblen Nachrede nicht anwesend sein. Jedoch muss das Opfer in der Lage sein, die Üble Nachrede beweisen zu können. Wird jedoch die Richtigkeit einer solchen Behauptung bewiesen, ist die Handlung nicht strafbar. .
Die Üble Nachrede Österreich kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder alternativ mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden. Dabei erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen, wenn die Üble Nachrede der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Verbreitung über das Internet, den Rundfunk oder die Presse geschieht.
Die Üble Nachrede ist ein sogenanntes Privatanklagedelikt. Deshalb werden solche Delikte nur auf ein Betreiben der geschädigten Person hin strafrechtlich verfolgt. Hierfür muss eine betroffene Person eine Privatanklage bei dem zuständigen Strafgericht einbringen.
Hinweis
Wenn ein Delikt der üblen Nachrede durch einen Jugendlichen verübt wurde sind besondere Regelungen zu beachten. In Österreich sind Privatanklagen gegen Jugendliche nicht zulässig (§ 44 JGG). Jedoch kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Straftat mit einer Ermächtigung der sonstigen Anklageberechtigten (diffamierte Person) weiter verfolgen.
Wenn ein Delikt der üblen Nachrede durch einen Jugendlichen verübt wurde sind besondere Regelungen zu beachten. In Österreich sind Privatanklagen gegen Jugendliche nicht zulässig. Jedoch kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Straftat mit einer Ermächtigung der sonstigen Anklageberechtigten (diffamierte Person) weiter verfolgen.
Die Unterscheidung von Übler Nachrede und Verleumdung
In der Rechtspraxis sind sich die Tatbestände der Üblen Nachrede und der Verleumdung sehr ähnlich. Jedoch wird bei der Üblen Nachrede eine falsche Behauptung über jemanden verbreitet, ohne das Wissen, ob eine solche Behauptung richtig oder falsch ist. Bei der Verleumdung hingegen wird gezielt und absichtlich eine falsche Behauptung verbreitet, die eine Verdächtigung einer strafbaren Handlung darstellt.
Deshalb kann man die Üble Nachrede als ein unbewusstes Verbreiten von herabwürdigenden falschen Gerüchten bezeichnen und die Verleumdung als bewusstes Streuen einer falschen Verdächtigung. Das Delikt der Verleumdung kann im Rahmen einer Verleumdungsklage mit einer Haftstrafe bis zu einem Jahr bzw. mit einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft werden.
Für den Fall, dass die falsche Verdächtigung einer Straftat jedoch mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht wäre, kann die Verleumdung immer mit einer Freiheitsstrafe von min. 6 Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Gibt es eine Üble Nachrede Verjährung?
Für alle Delikte, die nach dem Strafgesetzbuch mit mehr als 6 Monaten aber höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, gilt eine Verjährungsfrist nach §57 StGB von 3 Jahren.
Dies gilt auch für die Üble Nachrede Verjährung. Jedoch beginnt die Verjährungsfrist dann, wenn das mit dieser Strafe bedrohte Delikt abgeschlossen ist bzw. das strafbare Verhalten aufgehört hat.
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Wie kann ich als Opfer von Übler Nachrede reagieren?
Beim Tatbestand der Üblen Nachrede kann einerseits ein rechtlicher Weg beschritten werden und falls die Üble Nachrede durch das Internet verbreitet wird, auch eine Benachrichtigung des Website-Betreibers erfolgen. Dabei kann eine Üble Nachrede im Internet durch eine Veröffentlichung eines Postings in einem Chatforum oder durch das Posten eines Beitrages auf einer Website, als Rechtsverletzung an den Betreiber der Website gemeldet werden. Hierbei kann der Betroffene eine Löschung des Beitrages verlangen.
Bei der rechtlichen Verfolgung der Üblen Nachrede handelt es sich um ein Privatanklagedelikt. Deshalb muss die betroffene Person hier eine Privatanklage beim zuständigen Strafgericht einbringen. Wenn die Folgen der Üblen Nachrede zu einer starken psychischen Belastung für den Betroffenen führen, kann dieser zudem versuchen, Schmerzengeld für die Diffamierung zu verlangen.
Für den Fall, dass eine Anklage der Üblen Nachrede nicht gerechtfertigt ist, macht sich der Kläger evtl. selbst strafbar. Zur Abklärung des Risikos, sollte der eigen Fall im Vorfeld mit einem erfahrenen Anwalt für Strafrecht besprochen werden. Dabei kann ein spezialisierter Rechtsanwalt für Strafrecht klären, ob ein Tatbestand der Üblen Nachrede vorliegt und ob eine Privatklage gute Erfolgsaussichten hat. Erfahrene Juristen für Strafrecht finden Sie schnell und unkompliziert in Ihrer Nähe bei Strafrecht24.