Körperverletzung Strafe - Welche Strafe droht bei Körperverletzung?
Die Körperverletzung Strafe richtet sich bei der Körperverletzung Österreich immer nach der Schwere der Tat.
Dabei sind sowohl die Folgen für das Opfer als auch die Motivation des Täters entscheidend. Körperverletzung als Straftatbestand ist im Strafgesetzbuch in den §§ 83 ff. geregelt und beschreibt dabei auch die verschiedenen Körperverletzung Arten.
In diesem Beitrag wollen wir die unterschiedlichen Formen der Körperverletzung darstellen und die entsprechenden Körperverletzung Strafen benennen. Dabei wollen wir wichtige Fragen beantworten, wie z.B.: Wann ist Körperverletzung eine Straftat?
Wie hoch ist eine leichte Körperverletzung Strafe? Wie hoch ist die schwere Körperverletzung Strafe? Wann ist eine Körperverletzung verjährt?
- Die Körperverletzung Strafe ist in den §§ 83 ff. des Strafgesetzbuches Österreich geregelt
- Die Körperverletzung Österreich ist in der Strafe für Körperverletzung ausgerichtet an der Motivation des Täters und den Folgen für das Opfer
- Eine fahrlässige Körperverletzung kann unter bestimmten Bedingungen straffrei bleiben.
- Neben der Körperverletzung Strafe durch das Strafrecht hat der Täter auch Schadenersatz und ggf. Schmerzensgeld für das Opfer zu leisten
- Die Körperverletzung Strafe verjährt in Abhängigkeit vom maximalen Strafmaß für die Tat.
Die Körperverletzung Definition und die Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch
Eine Körperverletzung ist nach dem Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat, die in den Paragraphen 83 ff. reglementiert wird. Dabei werden hier die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit thematisiert. Deshalb wird bereits im § 83 Abs. 1 die Körperverletzung rechtlich definiert.
Hierbei wird jede Handlung als Körperverletzung definiert, die eine Person gegenüber einer anderen Person ausübt und ihr dabei körperlichen Schaden zufügt, sie misshandelt oder sie anderweitig in ihrer Gesundheit schädigt. Ferner ist auch der reine Versuch der Körperverletzung nach StGB strafbar.
Ab wann spricht man von Körperverletzung?
Grundsätzlich ist z.B. eine reine Belästigung durch anpöbeln oder auch anspucken noch keine Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne. Außerdem sind auch schubsen oder stoßen einer Person an sich noch keine Körperverletzung.
Jedoch können diese Handlungen dann den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen, wenn durch die Handlung das Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers stark beeinträchtigt wird.Dabei kann dann auch ein Schubser zur Körperverletzung werden, wenn das Opfer daraufhin fällt und sich z.B. eine Gehirnerschütterung zuzieht.
Ferner kann auch eine rein psychische Misshandlung als Körperverletzung Österreich gewertet werden. Dabei ist dies dann gegeben, wenn ein Opfer dadurch gesundheitliche Beeinträchtigungen erfährt.
Hierbei kann es sich z.B. um anhaltenden Terror handeln, Stalking oder verbale Misshandlungen, die beim Opfer z.B. zu Panikattacken oder Angstzuständen führen. Im Folgenden sollen die verschiedenen Arten von Körperverletzung Österreich und die entsprechende Körperverletzung Strafe dargestellt werden.
Die verschiedenen Arten der Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch Österreich unterscheidet sechs verschiedene Straftatbestände im Zusammenhang mit der Körperverletzung und sieht hierbei auch sehr unterschiedliche Körperverletzung Strafen vor.
Dabei ist die Höhe der Strafe für Körperverletzung einerseits abhängig von der Absicht des Täters und unterscheidet deutlich zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz. Ferner sind auch die Folgen für das Opfer ausschlaggebend für die Höhe der Körperverletzung Strafe.
So liegt z.B. eine fahrlässige Körperverletzung Straßenverkehr Strafe deutlich niedriger als z.B. eine schwere Körperverletzung Strafe. Generell kann eine Strafe für Körperverletzung von einer Geldstrafe bis hin zu einer maximal 15-jährigen Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen ausgesprochen werden.
Bei der Beurteilung einer Körperverletzung geht ein Gericht zunächst vom Fall der einfachen Körperverletzung des § 83 StGB aus und ordnet den konkreten Fall dann anhand seiner Ausprägung dem entsprechenden Straftatbestand der in Frage kommenden Paragrafen zu.
Ich bin äußerst zufrieden mit der Unterstützung von Dr. Schönborn. Von Anfang an war die [...]
Der bis jetzt kompetenteste Anwalt
In der kurzen Zeit der Behandlung meines Anliegens – ca. 2 Wochen – lernte ich Herrn Wagner als [...]
Mag. Flatz und sein Team waren außerordentlich professionell, immer freundlich und gut erreichbar. [...]
Äußerst angagiert, fachliche und kompetente Unterstützung in allen Angelegenheiten...
Zeigt große Kompetenz und einen hervorragenden Instinkt auf! Man merkt sofort die lange Erfahrung [...]
Herr Mag. Brzezinski konnte mir zum Glück sofort einen Termin anbieten. Er hat mich in einer [...]
„Ungerechtigkeit muss man nicht aushalten, man muss sie rechtzeitig ausschalten.“ - Monika [...]
Danke, war das erste mal vor Gericht, hab mich Dank Hr Weinrich und seinem Team sehr gut aufgehoben [...]
Bin mehr als zufrieden immer wieder gerne danke !!
Kann ich nur empfehlen
Sehr kompetent, sehr gut im zuhören und in seinen Erklärungen! Immer hilfsbereit und auch immer [...]
Bereits schon nach kurzen Ausführungen zum Sachverhalt, konnte Herr Dr. Winkler mir gut [...]
Hervorragender Anwalt auch in unangenehmen Lebenslagen. Kompetent, freundlich, lösungsorientiert. [...]
sehr
Dr. Moser hat mich in einem Strafverfahren erfolgreich vertreten. Ich habe mich sehr gut aufgehoben [...]
Herr Mag. Bernhofer ist sehr kompetent und hat ein sehr freundliches Auftreten sei es telefonisch [...]
Lieber Herr Mag. Ibesich! Ich möchte mich bei Ihnen nochmals für Ihre ausgezeichnete Vertretung [...]
Ich habe mich sehr wohl gefühlt. Habe großen Respekt vor dieser Arbeit und danke für die Hilfe [...]
Schneller Rückruf - sehr nett und kompetente Erstberatung am Telefon. Danke vielmals
Körperverletzung nach § 83 StGB
„(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.„
Die einfache Körperverletzung des § 83 kann sowohl mit Geldstrafe als auch mit einer bis zu einjährigen Freiheitsstrafe bestraft werden. Dabei unterscheidet das Gesetz jedoch den Umfang des Vorsatzes beim Täter.
Hierbei liegt eine Körperverletzung nach Abs.1 vor, wenn der Vorsatz des Täters sowohl bei der schädigenden Handlung als auch beim Schaden gegeben ist. Hingegen liegt eine Körperverletzung nach Abs.2 dann vor, wenn sich der Vorsatz nur auf die schädigende Handlung bezieht und der Schaden dadurch fahrlässig herbeigeführt wird.
Auch in diesem Fall soll eine Körperverletzung Strafe ausgesprochen werden. Dabei ist die Unterscheidung deshalb wichtig, weil eine einfache Misshandlung, wie z.B. Anrempeln oder Stoßen zunächst nicht strafbar ist.
Jedoch soll die daraus resultierende Verletzung dazu führen, dass auch bei dieser Kombination von Vorsatz und Fahrlässigkeit eine Körperverletzung Strafe ausgesprochen werden kann.
Die schwere Körperverletzung nach § 84 StGB
Das Strafmaß für eine schwere Körperverletzung sieht eine bis zu 5- jährige Freiheitsstrafe vor. Dabei handelt es sich im Falle der schweren Körperverletzung um ein Offizialdelikt, das von Staatsanwaltschaft und Polizei eigenständig verfolgt wird und die Körperverletzung Strafe vor dem Landesgericht verhandelt wird.
Eine schwere Körperverletzung liegt immer dann vor, wenn das Opfer der Körperverletzung mehr als 24 Tage gesundheitlich geschädigt ist, berufsunfähig ist oder eine generell schwere Verletzung erlitten hat.
Dabei wird z.B. die Verletzung wichtiger Organe immer als schwere Körperverletzung eingestuft. Dabei muss der Täter den Schaden auch nur fahrlässig herbeigeführt haben, Vorsatz ist nur für die schädliche Handlung notwendig. Die schwere Körperverletzung stellt damit direkt auf die Folgen für das Opfer ab.
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 StGB
Hat eine Körperverletzung eine dauerhafte Schädigung des Opfers zur Folge, so kann hierfür eine Strafe für Körperverletzung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.
Dabei werden als schwere Dauerfolgen z.B. der Verlust von Sprache, Gehör, Sehvermögen oder auch Fortpflanzungsfähigkeit verstanden. Ferner gelten auch Verkrüppelungen, Verunstaltungsschäden, ein Siechtum sowie eine vollständige Berufsunfähigkeit als schwere Dauerfolgen.
Auch in diesem Fall muss der Schaden des Opfers nur fahrlässig entstanden sein.
Körperverletzung mit tödlichem Ausgangnach § 86 StGB
Führt eine fahrlässig herbeigeführte Körperverletzung zum Tod des Opfers so droht im Maximalfall zu einer Körperverletzung Strafe von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Absichtlich schwere Körperverletzung nach § 87 StGB
Die absichtlich schwere Körperverletzung kann im Maximalfall bei schweren Dauerfolgen eine Strafe für Körperverletzung von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Dabei ist der Straftatbestand immer dann gegeben, wenn ein Täter die Absicht hatte, sein Opfer schwer zu verletzen. Hierbei muss also nicht nur ein Vorsatz für die schädigende Handlung geben sein, sondern eben auch der Vorsatz für den schweren Schaden beim Opfer.
Die fahrlässige Körperverletzung nach § 88
Eine fahrlässige Körperverletzung führt in der Regel zu einer deutlich milderen Körperverletzung Strafe und kann unter bestimmten Bedingungen auch straffrei bleiben.
Jedoch sind in Abhängigkeit von den Folgen der fahrlässigen Körperverletzung, z. B. wenn es sich um eine schwere Körperverletzung von mehreren Personen handelt, auch Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren möglich.
Jedoch liegt eine fahrlässige Körperverletzung immer dann vor, wenn ein Täter nicht in der Absicht gehandelt hat, andere Personen zu schädigen. Dabei wird dann auch unterscheiden, ob die Fahrlässigkeit als leichte Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit einzuordnen ist. Straffrei kann die fahrlässige Körperverletzung dann bleiben, wenn sie nicht grob fahrlässig war und
- Täter und Opfer in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehen, bzw. Ehepartner sind
- Die Schädigung der Gesundheit des Opfers nicht länger als 14 Tage andauert
- Ein Angehöriger einer Gesundheitsberufes die Körperverletzung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begeht.
Regelmäßig liegt in der Praxis eine fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfällen vor, die dann in Abhängigkeit vom Grad der Fahrlässigkeit und den Folgen für die Opfer eine entsprechende fahrlässige Körperverletzung Straßenverkehr Strafe nach sich ziehen kann.
Nachfolgend nun noch einmal alle Körperverletzung Arten mit den jeweils vorgesehenen Strafen für Körperverletzung:
Paragraf StGB | Absatz | Delikt | min. Freiheitstrafe | max. Freiheitsstrafe | max. Geldstrafe | Gericht |
---|---|---|---|---|---|---|
§ 83 | 1 | Körperverletzung | 1 Jahr | 720 Tagessätze | Bezirksgericht | |
2 | 1 Jahr | 720 Tagessätze | Bezirksgericht | |||
§ 84 | 1 | Schwere Körperverletzung | 3 Jahre | Landesgericht: Einzelrichter | ||
2 | 3 Jahre | |||||
3 | mind. 3-fache Körperverletzung | 3 Jahre | ||||
4 | 6 Monate | 5 Jahre | ||||
5 | 6 Monate | 5 Jahre | ||||
§ 85 | 1 | Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen | 6 Monate | 5 Jahre | Landesgericht | |
2 | 1 Jahr | 10 Jahre | ||||
§ 86 | 1 | Körperverletzung mit tödlichem Ausgang | 1 Jahr | 10 Jahre | Landesgericht | |
2 | 1 Jahr | 15 Jahre | ||||
§ 87 | 1 | Absichtliche schwere Körperverletzung | 1 Jahr | 10 Jahre | Landesgericht | |
2 1.Fall | mit schweren Dauerfolgen | 1 Jahr | 15 Jahre | |||
2 1.Fall | mit Todesfolge | 5 Jahre | 15 Jahre | |||
§ 88 | 1 | Fahrlässige Körperverletzung | 3 Monate | Bezirksgericht | ||
2 | Strafausschließungsgrund | |||||
3 | Grob fahrlässige Körperverletzung | 6 Monate | 360 Tagessätze | Bezirksgericht | ||
4 1.Fall | Fahrlässige schwere Körperverletzung | 6 Monate | 360 Tagessätze | Bezirksgericht | ||
4 2.Fall | Grob fahrlässige schwere Körperverletzung | 2 Jahre | Landesgericht: Einzelrichter | |||
4 3.Fall | Mehrfache fahrlässige schwere Körperverletzung | 3 Jahre | Landesgericht: Einzelrichter | |||
Quelle: https://austria-forum.org/af/AustriaWiki/Liste_der_Delikte_des_%C3%B6sterreichischen_Strafgesetzbuches |
Die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen der Körperverletzung für den Täter hat ein Opfer einer Körperverletzung zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz und ggf. Schmerzensgeld gegen den Täter.
Dabei werden durch den Schadenersatz alle wirtschaftlichen Schäden, die das Opfer durch die Körperverletzung erlitten hat, ausgeglichen. Dies können z.B. Verdienstentgang, Heilungskosten und andere Aufwendungen sein.
Zusätzlich steht in vielen Fällen dem Opfer auch ein Schmerzensgeld zu, das für immaterielle Schäden gezahlt wird und einen Ausgleich für die Leiden und Schmerzen darstellen soll. Jedoch können bereits im Strafprozess bereits Schadenersatzansprüche dem Opfer zugesprochen werden, die dann jedoch durch eine zusätzliche Schadenersatzklage beim Zivilgericht noch konkreter ausgestaltet werden können.
Dabei unterliegt ein Strafgericht anderen Beweisregeln als ein Zivilgericht und ein Zivilgericht ist zwar an einen Schuldspruch des Strafgerichtes gebunden, jedoch nicht an einen Freispruch.
Deshalb kann das Opfer einer Körperverletzung auch bei einem Freispruch durch das Strafgericht auf eine Durchsetzung seiner Forderungen beim Zivilgericht hinwirken. Grundsätzlich sollte man als Geschädigter oder auch als Täter im Falle einer Körperverletzung die Beratung eines suchen.
Er kann den individuellen Fall rechtlich sicher einordnen und eine Handlungsstrategie erarbeiten. Ferner kann er Opfer wie auch Täter bei Gericht vertreten und die Durchsetzung von Ansprüchen optimal verwirklichen. Erfahrene und spezialisierte Rechtsanwälte für Strafrecht finden sie schnell und unkompliziert unter strafrecht24.at.
Wann verjährt eine Körperverletzung?
Bei der Körperverletzung richtet sich eine Verjährungsfrist immer nach der maximalen Strafandrohung für eine Tat. Deshalb verjähren leichte Körperverletzungen nach 3 Jahren, eine schwere Körperverletzung nach 5 Jahren.
Ferner beträgt die Verjährungsfrist für eine Vergewaltigung 10 Jahre und ein sexueller Missbrauch von Minderjährigen mit einer schweren Körperverletzung nach 20 Jahren. Für den Fall, dass dabei ein Opfer zu Tode kommt, verjährt die Tat überhaupt nicht.
Dabei beginnt die Verjährungsfrist bei minderjährigen Opfern erst mit der Vollendung des 28. Lebensjahres. Jedoch empfiehlt es sich immer, die strafrechtliche Verfolgung und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zeitnah anzustreben, da ein langer Zeitverzug die Nachweisbarkeit der Körperverletzung normalerweise erheblich erschwert.
Lassen Sie sich hierzu von einem erfahrenen Experten für Strafrecht beraten.
Bereits bei der ersten Einvernahme bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft hat ein Beschuldigter das Recht, einen Rechtsanwalt als Unterstützung anzufordern. Dabei sollte er in dieser schwierigen Situation nicht auf anwaltliche Hilfe verzichten. Für die Festnahme eines Beschuldigten hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag einen rechtsanwaltlichen Journaldienst eingerichtet. Hierbei kann der Beschuldigte unmittelbar nach der Festnahme ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt wahrnehmen und Rechtsbeistand für die Vernehmung anfordern. Grundsätzlich sind die Behörden verpflichtet, den Sachverhalt zu einer Straftat vollständig aufzuklären, auch für den Fall, dass der Beschuldigte ein Geständnis ablegt