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Diebstahl – Welche Strafe kann mir drohen?

Räuber vor der Haustüre mit Taschenlampe
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Ein Diebstahl zieht nachdem österreichischen Strafgesetzbuch je nach Art und Ausmaß der Tat teilweise weitreichende Folgen mit sich, für die sowohl  Geld- als auch langjährige Freiheitsstrafen verhängt werden können. Diebstahl kann nach dem StGB ähnlich streng bestraft werden wie andere Delikte, wie z.B. Betrug, Erpressung, Veruntreuung oder Geldwäscherei.

In diesem Beitrag wollen wir wichtige Fragen zum Delikt Diebstahl und den strafrechtlichen Folgen beantworten, wie z.B. Warum ist der Diebstahl ein Vergehen? Was ist  schwerer Diebstahl? Wann ist Diebstahl gewerbsmäßig? Welche Strafen drohen bei Diebstahl? Wann ist Diebstahl verjährt?

Doch was versteht man eigentlich unter Diebstahl?
Wegen Diebstahl macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, mit dem Vorsatz (dh. bewusster Absicht) sich selbst oder einen Dritten diese Sache zuzueignen und dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

  • Diebstahl ist in Österreich eine Straftat und in den §§ 127 bis 131 StGB geregelt.
  • Das Delikt Diebstahl ist im Strafgesetzbuch in mehreren Qualifikationen geregelt.
  • Demnach kann man einen Diebstahl auch qualifiziert, dh. In schwerwiegenderer Art und Weise begehen, was auch einen höheren Strafrahmen mit sich bringt. 
  • Diebstahl kann in seiner höchsten Qualifikation als räuberischer Diebstahlmit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden.
  • Das Delikt Diebstahl kann verjähren. Bei der Diebstahl Verjährung wird unterschieden zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung.
Inhaltsverzeichnis

Warum ist der Diebstahl ein Vergehen?

Welcher Paragraph ist Diebstahl?

Der Diebstahl ist in Österreich gem. § 127 StGB eine Straftat gegen fremdes Eigentum:

„§ 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe  bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Dabei ist für den Tatbestand Diebstahl  ausschlaggebend, dass sich der Täter selbst oder  einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig bereichern will. Deshalb wird z. B. die  Zueignung von Bankomatkarten oder Urkunden nicht als Diebstahl bezeichnet, da diese keinen legalen Marktwert haben, an dem sich ein Täter unrechtmäßig bereichern kann.

Hierbei kommen andere Straftatbestände in Betracht, wie z. B. die Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB oder für die Entwendung von Bankomatkarten der § 241e StGB für die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel.

Die verschiedenen Straftatbestände des Diebstahls

Das österreichische Strafrecht unterscheidet verschiedene Arten von Diebstahl , die in unterschiedlichen Paragrafen des Strafgesetzbuches geregelt sind. Dabei wird neben dem einfachen Diebstahl bei Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale weiters unterschieden:

Der schwere Diebstahl nach § 128 StGB

Der Tatbestand des schweren Diebstahls ist erfüllt, wenn ein Diebstahl im Rahmen einer allgemeinen (z. B. Überschwemmung, Feuerbrunst etc.) oder anderen Bedrängnis, die dem Betroffenen zugestoßen ist, verübt wird. 

Außerdem liegt ein schwerer Diebstahl vor, wenn er in einem Raum oder an einer Sache begangen wird, die zu einer in Österreich gehörenden Kirche oder Religionsgemeinschaft gehört. 

Oder wenn er an einer Sache begangen wird, die von anerkannter künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder geschichtlicher Wertschätzung ist und sich an einem öffentlichen Ort befindet. 

Grundsätzlich handelt es sich zudem um schweren Diebstahl, wenn er an einer Sache begangen wird, deren Wert 3000 Euro übersteigt. Für den Fall, dass der Wert 50.000 Euro übersteigt, erhöht sich das Strafmaß auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Der Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129 StGB)

Ein Diebstahl durch Einbruch oder Waffen liegt immer dann vor, wenn der Diebstahl mit dem Einbrechen in Häuser, Transportmittel oder einen sonstigen geschlossenen Raum verbunden ist. 

Ferner fällt hierunter auch das Eindringen mit einem nachgemachten oder angeeigneten  Schlüssel sowie einem nicht zwecküblichen Werkzeug. Außerdem ist der Tatbestand nach § 129 StGB gegeben, wenn  der Täter eine Waffe bei sich führt, bei welcher dessen Einsatz nicht maßgeblich ist. Dieses Delikt kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre nach sich ziehen.

Gewerbsmäßiger Diebstahl oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 130 StGB)

Ein gewerbsmäßiger Diebstahl liegt vor,  wenn ein Täter mit der Absicht vorgeht, sich durch eine wiederholende Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dabei ist dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wenn es sich dabei um die gewerbsmäßige Begehung eines schweren Diebstahls oder eines Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen handelt, droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB)

Ein räuberischer Diebstahl liegt vor, wenn ein auf frischer Tat betretener Dieb Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene fremde bewegliche Sache zu erhalten.

Doch was ist nun Raub und was ist Diebstahl? Beim räuberischen Diebstahl  hat der Täter im Gegensatz zum Raub nicht von vornherein beabsichtigt, Gewalt auszuüben. Jedoch hat er sich dazu entschlossen, nachdem er ertappt wurde. 

Der Strafrahmen hierfür ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Für den Fall, dass die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen oder auch den Tod einer Person zur Folge hat, kann sie mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren bestraft werden.

Die Abgrenzung von Diebstahl zu anderen Delikten

Diebstahl ist als Delikt verwandt mit anderen Straftatbeständen, die sich jedoch auch nach dem österreichischen Strafgesetzbuch abgrenzen lassen:

  • Die Veruntreuung nach§ 133 StGB: Hierbei eignet  ein Täter sich selbst oder einem Dritten eine Sache mit einem Bereicherungsvorsatz zu, das man ihm zuvor anvertraut hat.
  • Die Unterschlagung nach§ 134 StGB: Dabei ist die fremde Sache ohne das Zutun des Täters in seine Gewahrsam gekommen (durch Fund oder irrtümliche Übergabe etc.), bevor er sich die Sache zugeeignet hat, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
  • Die dauernde Sachentziehung  nach§ 135 StGB: Hierbei findet eine Schädigung durch den Täter statt, indem er einem anderen eine fremde bewegliche Sache dauerhaft aus dessen Gewahrsam entzieht, ohne  sich diese jedoch zuzueignen. 
  • Die Entwendungnach§ 141 StGB: Dieses minderschwere  Delikt ist gegeben, wenn jemand aus Not oder Unbesonnenheit einen Diebstahl an einer Sache von geringem Wert begeht und es sich zudem um einen einfachen Diebstahl  Dabei wird eine geringere Strafe angedroht, die sich in einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder einer Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen ausdrücken kann.
  • Der Raub nach § 142 StGB:  Im Gegensatz zum Diebstahl liegt ein Raub vor, wenn jemand unter Gewaltanwendung  oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt oder abnötigt, um sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei hat der Täter von vornherein die Absicht, Gewalt auszuüben oder eine solche anzudrohen. Und er hat ein Bereicherungsmotiv.
  •  
  • Die Hehlerei nach§ 164 StGB: Für den Fall, dass ein Diebesgut weiterveräußert wird, ohne selbst den Diebstahl begangen zu haben oder einen Täter bei der  Verwertung unterstützt, liegt ein Fall von Hehlerei vor. Voraussetzung ist, dass dem Weiterveräußerer der vorangegangene Diebstahl bewusst ist, also wiederum Vorsatz bzgl. aller Tatbestandsmerkmale vorliegt.

Wann ist Diebstahl verjährt?

Das Strafrecht in Österreich unterscheidet bei der Diebstahl Verjährung zwischen einer Verfolgungsverjährung und einer Vollstreckungsverjährung. Dabei ist beim Eintritt einer Verfolgungsverjährung die Strafbarkeit eines begangenen Diebstahls erloschen und bei einer Vollstreckungsverjährung darf die verhängte Strafe nicht mehr vollzogen werden.

Die Verfolgungsverjährung bei Diebstahl

Eine Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt zu laufen, wenn ein Diebstahl vollendet ist. Handelt es sich um ein Dauerdelikt, wie z. B. beim gewerblichen Diebstahl, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Diebstahl beendet oder abgeschlossen wurde. 

Allerdings kann sie sich auch verlängern, wenn der Erfolg des Diebstahls erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt. Dabei beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Erfolges. Grundsätzlich ist die Länge einer Verjährungsfrist davon abhängig, von welchem Strafmaß ein Diebstahlsdelikt bedroht ist:

Verfolgungsverjährung Diebstahl:

Verjährungsfrist Höchststrafe des Strafmaßes
20 Jahre Freiheitsstrafe mehr als 10 Jahre
10 Jahre Freiheitsstrafe 5–10 Jahre
5 Jahre Freiheitsstrafe 1–5 Jahr(e)
3 Jahre Freiheitsstrafe 6 Monate – 1 Jahr
1 Jahr Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe

Die Vollstreckungsverjährung bei Diebstahl

Eine Frist für die Vollstreckungsverjährung bei der Diebstahl Verjährung beginnt mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung. Dabei ist sie abhängig vom Ausmaß der verhängten Strafe oder auch der Art einer getroffenen Verfügung.

Vollstreckungsverjährung Diebstahl:

Verjährungsfrist Verhängte Strafe bzw. Art der Verfügung
keineLebenslange Freiheitsstrafe oder 10–20 Jahre oder Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder gefährliche Rückfallstäter
15 Jahre Freiheitsstrafe 1–10 Jahre
10 Jahre Freiheitsstrafe 3 Monate – 1 Jahr oder bei Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten
5 Jahre in allen übrigen Fällen
1 Jahr Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe

Für den Fall, dass mehrere Strafen (oder vorbeugende Maßnahmen) gleichzeitig verhängt werden, bemisst sich die Diebstahl Verjährung  nach der Strafe oder Maßnahme mit der längsten Frist. 

Falls Freiheits- und Geldstrafen gleichzeitig verhängt wurden, wird die Diebstahl Verjährung durch die Addition der Frist von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe ermittelt.

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