Erpressung - Was tun?
Erpressung ist ein Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch in Österreich. Dabei wird im Erpressung Gesetz zwischen einer einfachen und einer schweren Erpressung unterschieden. Der Straftatbestand der Erpressung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sowohl eine gefährliche Drohung oder Gewalt als auch eine Bereicherungsabsicht und einige weitere Bedingungen geknüpft ist.
Außerdem ist die Erpressung im Internet heute ein zunehmendes Problem, bei der sich der Straftatbestand der Erpressung häufig mit anderen Straftatbeständen vermischt, wie z.B. dem Cybermobbing oder Stalking.
In diesem Beitrag soll die Erpressung als Straftat genau erläutert werden und dabei werden auch wichtige Fragen beantwortet wie z.B. Was ist der Unterschied zwischen Erpressung und Nötigung? Wann ist Erpressung strafbar? Was tun bei Erpressung?
- Erpressung ist ein Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch in Österreich (§ 144 und 145)
- Erpressung wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren bestraft, in Fällen schwerer Erpressung mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
- Erpressung als strafbare Tat ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden, die erfüllt sein müssen. Dabei spielen eine gefährliche Drohung, Vorsatz und Rechtswidrigkeit, aber auch die Bereicherungsabsicht eine Rolle.
- Erpressung im Internet ist ein neueres Phänomen und findet häufig als Erpressung per Email statt. Jedoch gibt es auch zunehmend Fälle bei denen die Erpressung im Internet mit anderen Straftatbeständen wie Cybermobbing und Stalking einhergeht.
- Opfer von Erpressung sollten unbedingt sofort einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht einschalten und nicht auf die Forderungen der Täter eingehen.
Was sagt das Gesetz zur Erpressung?
Erpressung als Straftatbestand ist im Strafgesetzbuch Österreich geregelt. Dort heißt es zur Erpressung StGB im § 144, Abs. 1:
„§ 144. (1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. „
Die Erpressung Strafrecht spricht also von Nötigung. Deshalb muss zunächst die Frage gestellt werden: Was ist der Unterschied zwischen Erpressung und Nötigung?
Bei einer Erpressung versucht jemand, sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durch eine gefährliche Drohung zu Lasten eines anderen zu bereichern (“am Vermögen schädigt“). Deshalb unterscheidet sich die Erpressung von der Nötigung, bei der weder eine Vermögensschädigung noch eine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt wird.
Wann ist Erpressung strafbar? Die Tat gilt als rechtswidrig und erfüllt damit den Tatbestand der Erpressung, wenn das Zweck-Mittel-Verhältnis zwischen der Nötigung als Handlung und dem angestrebten Nötigungszweck als verwerflich zu bezeichnen ist.
Dabei kann ein Tatbestand der Erpressung anhand des folgenden Schemas überprüft werden:
- Die Tathandlung: Nötigung
- Das Tatmittel: Gewalt oder gefährliche Drohung
- Der Taterfolg: Handlung oder Duldung oder Unterlassen (Achtung: Der Genötigte muss sich gezwungen fühlen)
- Der Taterfolg: Vermögensnachteil
- Motivation des Täters: Vorsatz und Bereicherungsabsicht
- Rechtswidrigkeit der Handlung
- Schuld des Täters
Die schwere Erpressung nach § 145 StGB
Dabei kann, je nach Schwere der Tathandlung, auch der Straftatbestand der schweren Erpressung vorliegen, die im Strafrecht im § 145 StGB geregelt ist. Dort heißt es im Wortlaut:
„(1) Wer eine Erpressung begeht, indem er
- mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder
- den Genötigten oder einen andere, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch die Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung
- gewerbsmäßig begeht oder
- gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.“
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Analyse der Erpressung Definition nach dem Strafrecht im § 144 StGB
Erpressung Definition: Nötigung, Gewalt und gefährliche Drohung
Beim Straftatbestand der Erpressung stehen die drei Kernbegriffe Nötigung, Gewalt und gefährliche Drohung im Zentrum.
Grundsätzlich liegt dabei eine Nötigung vor, wenn ein zwangsweises Verhalten einer Person aufgedrängt wird, das ihrer freien Willensentscheidung entgegensteht. Hierbei wird ein Opfer also so erpresst, das es nicht mehr frei entscheiden kann und sich damit zu einem Werkzeug seines Erpressers macht.
Eine Gewalt ist immer dann gegeben, wenn ein Opfer eine Zwangseinwirkung verspürt. Hierbei kann es sich sowohl um körperliche Gewalt gegen das Opfer handeln als auch eine andere physische Einwirkung. Zusätzlich kann Gewalt auch durch einen psychischen Zwang ausgeübt werden.
Dabei kann es sich im Fall der Erpressung sowohl um eine direkte und unmittelbare Gewalt handeln als auch um eine mittelbare Gewalt. Unmittelbare Gewalt ist z. B. durch eine körperliche Misshandlung gegeben, mittelbare Gewalt ggf. durch das Bedrohen mit einer Waffe.
Eine gefährliche Drohung stellt in Österreich einen eigenen Straftatbestand dar, der im Strafgesetzbuch im § 107 geregelt ist. Hierbei liegt eine gefährliche Drohung dann vor, wenn ein Opfer derart bedroht wird, dass es in Furcht und Unruhe versetzt wird.
Hierbei muss der Drohende lediglich vorgeben, Einfluss auf das Eintreten eines Umstandes zu haben. Dabei ist es nur entscheidend, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt. Es ist nicht relevant, ob das angedrohte Unheil überhaupt real eintreten kann, wenn das Opfer es nur für möglich hält.
Grundsätzlich unterscheidet sich die gefährliche Drohung von der Gewalt durch den Zeitverzug. Dabei stellt eine gefährliche Drohung ein Unheil in Aussicht (zukünftig), während sich bei der Gewalt ein Unheil direkt vollzieht (gegenwärtig).
Erpressung Definition: Vermögensschaden, Vorsatz und Absicht
Bei einer Erpressung ist weiterhin der Vermögensschaden ein wichtiges Element für den Straftatbestand. Dabei ist im Strafrecht eine Erpressung per Definition die Nötigung eines anderen, die durch einen Bereicherungsvorsatz getragen wird, mit dem Ziel, an fremde Vermögenswerte zu gelangen.
Auch beim Betrug nach § 146 ff. StGB geht es um eine unrechtmäßige Erlangung von Vermögensvorteilen. Jedoch besteht hierbei ein wesentlicher Unterscheid zur Erpressung. Bei einer Erpressung wird der Vermögensschaden eines Opfers durch Nötigung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung herbeigeführt. Hingegen ist beim Betrug der Vermögensschaden die Folge einer Vermögensverfügung, die durch eine Täuschung herbeigeführt wurde.
Typisch für die Erpressung ist der damit verbundene Freikaufcharakter. Dabei bezahlt ein Opfer durch eine aufgezwungene Leistung die Beendigung der Zwangswirkung. Außerdem erkauft es sich seine Freiheit zurück vom Zwang oder wendet einen angedrohten Schaden ab.
Deshalb ist die Erpressung ist ein Selbstschädigungsdelikt, bei dem das Opfer durch Zwangseinwirkung dem Täter einen Vorteil gewährt. Deshalb ist es per Erpressung Definition im strafrechtlichen Sinne auch wichtig, dass das Opfer die vermögensschädigende Maßnahme auch selbst durchführt.
Ein Opfer kann sich bei einer Erpressung auch selbst strafbar machen. Hierbei kommt z. B. eine Schutzgeldzahlung an eine kriminelle Vereinigung in Betracht. Jedoch kann es selbst in so einem Fall von Erpressung Rechtfertigungsgründe geben, die dazu führen, dass ein Opfer keine strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen hat. Bei einer Erpressung muss ein Erpresser außerdem mit Vorsatz und in der Absicht handeln, sich zu bereichern. Dabei ist es wichtig, dass der Vermögensschaden des Opfers identisch mit dem Vorteil des Erpressers ist. Dies ist z. B. nicht gegeben, wenn eine Person eigenmächtig Gegenstände als Pfand an sich nimmt, um eine andere Person dazu zu bewegen, offene Schulden zu begleichen. Hierbei ist der Schaden des einen nicht identisch mit dem Vorteil des anderen. Deshalb handelt es sich nicht um einen Fall von Erpressung.
Erpressung Definition: Rechtswidrigkeit und Schuld
Strafrechtliche Konsequenzen sind bei einer Erpressung auch nur dann zu befürchten, wenn der Erpresser sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft gehandelt hat. Hierbei sagt das Strafrecht im Strafgesetzbuch § 144 Abs. 2 Folgendes:
„2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.“
Gute Sitten sind in Österreich ein rechtlicher Begriff, der den positiven moralischen Wert der Sitte meint. Dabei umfasst der Begriff das Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl aller moralisch und gerecht denkenden Erwachsenen in der Gesellschaft und entspricht deshalb der vorherrschenden Rechts- und Sozialmoral.
Deshalb ist bei der strafrechtlichen Beurteilung einer Erpressung das Mittel- Zweck Verhältnis bei der Ausführung auch entscheidend. Für den Fall, dass diese als sozial nicht erträglich zu bewerten ist, verstößt sie auch gegen die guten Sitten.
Hierbei ist eine Erpressung immer dann rechtswidrig, wenn das angewandte Mittel in keinem Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Dies ist z. B. gegeben, wenn mit der Veröffentlichung beleidigender Darstellungen gedroht wird, auch wenn die Darstellung der Wahrheit entspricht.
Jedoch ist die Rechtswidrigkeit einer Erpressung Arbeitgeber nicht gegeben, wenn z. B. ein Angestellter mit einer Kündigung droht, für den Fall, dass seiner Einforderung einer Lohnerhöhung nicht statt gegeben wird.
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Das Strafmaß bei Erpressung
Das Strafmaß für die Erpressung StGB liegt normalerweise bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Dies ist § 144 Abs. 1 StGB geregelt. Jedoch kann eine Erpressung ein höheres Strafmaß von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe nach sich ziehen, wenn es sich um einen Fall von schwerer Erpressung StGB nach § 145 StGB handelt.
Dabei liegt der Straftatbestand der schweren Erpressung vor, wenn z. B. ein Erpresser seinem Opfer mit dem Tod oder einer schweren Verstümmelung droht. Außerdem liegt ein Fall von schwerer Erpressung dann vor, wenn der Erpresser einen anderen über längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt. Ferner ist die Schwere auch gegeben, wenn jemand gewerbsmäßig Erpressung begeht.
Erpressung im Internet : Fallbeispiele
Heutzutage findet eine Erpressung im Internet mit zunehmender Häufigkeit statt. Dabei handelt es sich oft um eine Erpressung Email. Im Folgenden sollen zwei dieser typischen Beispiele aufgezeigt werden.
Erpressung im Internet mit schlechter Bewertung
Bewertungen im Internet spielen heute eine enorme Rolle für den wirtschaftlichen Erfolg vieler Unternehmen, die sich im Internet präsentieren oder sogar ihren Geschäftsbetrieb über das Internet gestalten.
Hierbei kann es sich sowohl um Handelsunternehmen, Dienstleister wie Reiseanbieter oder Gastronomiebetriebe und viele weitere handeln. Dabei kommt es immer häufiger zu einer Erpressung Email, bei der die Zahlung einer Geldsumme verlangt wird, um eine angedrohte schlechte Bewertung des Unternehmens zu vermeiden. Hierbei handelt es sich i.d.R. um eine gewerbsmäßige Erpressung, die den Straftatbestand der schweren Erpressung erfüllt.
Deshalb sollten Opfer einer solchen gewerbsmäßigen Erpressung keinesfalls auf die Forderungen eingehen und sich Rechtsbeistand durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht suchen. Dieser kann dabei helfen, eine Strafanzeige gegen einen bekannten oder unbekannten Täter zu verfassen und die Angelegenheit zu verfolgen.
Ferner sollte der Betroffene ein Aufforderungsschreiben an das Internetportal (Bewertungsplattform) verfassen und die Löschung entsprechender Beiträge verlangen und die Sperrung von Profilen bereits bekannter Täter initiieren. Einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht finden Sie übrigens schnell und unkompliziert auf strafrecht24.at.
Erpressung im Internet und Stalking mit Nacktfotos
Auch die Erpressung im Internet mit Nacktfotos oder Nacktvideos sowie das Stalking nehmen laufend zu. Dabei werden besonders junge Frauen vermehrt Opfer dieser Form der Erpressung. Die Scham bewegt viele, sich nicht zu melden. Dabei sind die Opfer nicht hilflos.
Dabei wissen die Opfer häufig nicht, wie die Bilder in die Hände des Täters gekommen sind. Hierbei werden meist von den Opfern selbst entsprechende Bilder an vermeintlich vertrauenswürdige Personen per Mail oder Social Media übermittelt. Außerdem können diese auch durch gehackte Email-Konten in den Besitz von Tätern kommen.
Dabei können die Täter sich bei der Verwendung des Bildmaterials in vielfacher Weise strafbar machen. Neben Nötigung (z. B. Androhung einer Veröffentlichung) kommen auch Erpressung ( z. B. Unterlassung der Veröffentlichung bei Geldzahlung) oder Stalking (beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB) sowie Cybermobbing (Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems, § 107c StGB) in Frage.
Hierbei stehen einem Opfer neben der Verfolgung durch den Staatsanwalt auch zivilrechtliche Ansprüche zu. Deshalb kann ein Opfer neben der geradezu selbstverständlichen Unterlassung und Beseitigung auch Schadenersatz (insbesondere Schmerzengeld) einfordern. Ferner kann der Anspruch durch Einstweilige Verfügung gesichert werden.
Ist man Opfer geworden, sollte man auf jeden Fall schnell einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht konsultieren.
Er weiß, wie im konkreten Falle vorzugehen ist und kann durch eine schnelle Hilfeleistung noch Schadensbegrenzung im Zweifelsfall erreichen. Erfahrene Spezialisten für Strafrecht finden Sie einfach und schnell auf strafrecht24.at.